SDG 9

Widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen.

 

§ Moratorium zum Bau neuer Flughäfen

 

Bodenversiegelung durch Verkehrsinfrastruktur ist ein ernstzunehmendes Problem in Deutschland. Neben dem stetigen Ausbau der Straße, führt auch der Bau neuer Flughäfen dazu, dass wichtige Bodenfunktionen verloren gehen. Zudem ist die Klimawirkung des Luftverkehrs enorm, keine andere Art der Fortbewegung verbrennt so viel Energie wie das Fliegen. Studien gehen davon aus, dass die Klimawirkung des Flugverkehrs insgesamt bei 4,9 Prozent liegt. Und das, obwohl der Flugverkehr nur einem kleinen Teil der Erdbevölkerung zur Verfügung steht. 90 Prozent der Weltbevölkerung haben noch nie ein Flugzeug von innen gesehen. Die Industrieländer sind die Hauptverursacher, aber vor allem die Menschen im Globalen Süden und ärmere Menschen leiden unter den Auswirkungen des Klimawandels. Um den Luftverkehr zu beschränken, wäre ein erster Schritt ein Moratorium für den Bau und Ausbau von Flughäfen, inklusive wirtschaftlicher und industrieller Entwicklungsprojekte zugunsten eines Wachstums des Flugverkehrs, wie „Aerotropolis“-Projekte (Flughafenstädte) und Sonderwirtschaftszonen. Die Bedürfnisse von Menschen, die ohne Zugang zu Flugverkehr isoliert wären, müssen dabei gesondert berücksichtigt und umweltverträgliche Transportwege für ihre Anbindung bereitgestellt werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://stay-grounded.org/position-paper/position-paper-de/

Der § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sieht vor, dass Eingriffe durch Infrastrukturvorhaben an Land und im Meer kompensiert werden müssen. In der Praxis wird allerdings häufig nur Ersatzgeld gezahlt. Die Ursache für diese Fehlentwicklung scheint mehr in der konsequenten Umsetzung und weniger im BNatSchG zu liegen, das echten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz klar den Vorzug gibt. Zu prüfen wäre, ob dieser Vorzug noch schärfer oder noch exklusiver formuliert werden kann oder ob Ersatzgeldzahlungen nur noch für eng definierte Ausnahmen (z.B. Wirkungen auf das Landschaftsbild) zulässig sind. Dafür ist auch die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) relevant, die Kompensationsmaßnahmen in Bundeszuständigkeit regelt. Die BKompV schränkt das Kompensationserfordernis in § 4 Abs.3 stark ein. Demnach sind nur Vorhabenswirkungen zu berücksichtigen, die „eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere“ nach sich ziehen. Diese hohe Hürde ist nicht plausibel und erscheint auch nicht in Einklang mit den Anforderungen nach § 15 BNatSchG. Abs. 3 sollte ersatzlos gestrichen werden. §9 der BKompV schränkt den Kompensationsbedarf weiter ein, wonach laut Abs. 2, Nr. 2 keine Kompensation erforderlich ist, wenn durch den Eingriff „innerhalb von 5 Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden“. Dieser Punkt 2 sollte ersatzlos gestrichen werden, da das Risiko besteht, dass beispielsweise künstliche Riffstrukturen (an Fundamenten, Pipelines etc.) als höherwertig angesehen werden. Weiter privilegiert § 15 der BKompV Offshore Windparks (OWP) dahingehend, dass deren Auswirkungen bereits dadurch als kompensiert gelten, dass im OWP und innerhalb einer Sicherheitszone Fischerei ausgeschlossen wird. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden regelmäßig nicht vorgesehen, sicherlich auch wegen der o.g. hohen Hürde. Gerade angesichts des im Windenergie-auf-See-Gesetztes nach (WindSeeG) vorgesehenen massiven Ausbaus der Offshore Windkraft um das Fünffache gegenüber heute addieren sich auch Eingriffe unterhalb der Erheblichkeitsschwelle „mit besonderer Schwere“, insbesondere für Rast- und Zugvögel sowie für Meeressäuger, denen von Unterwasserlärm ungestörte Habitate sowie Migrationswege zunehmend verloren gehen. § 15 BKompV Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 sollten gestrichen werden. Angesichts der Zielverfehlungen nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) sollte langfristig ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden, wonach Eingriffe nicht nur ausgeglichen, sondern um einen zu bestimmenden Faktor überkompensiert werden. Hierbei muss es eine Verantwortungsteilung geben: Für die vollständige Realkompensation wäre der Vorhabenträger zuständig, für den Betrag der Überkompensation je nach Zuständigkeit Bund oder Land. Um die Überkompensation gesetzlich festzuschreiben, müssten § 15 BNatschG sowie die BKompV entsprechend ergänzt werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/naturschutz/161219-nabu-stellungnahme-novellierung-bundesnaturschutzgesetz.pdf

 
 

§ Stärkung der Realkompensation in Bundesnaturschutz-gesetz und Bundeskompensationsverordnung

 

§ Rechtlich abgesicherter Anspruch auf schnelles Internet

 

In Deutschland hat jeder Mensch einen Anspruch auf einen Internetanschluss. Vorgeschrieben ist dabei jedoch nur Modemgeschwindigkeit, also weniger als 1 Mbit/s. Laut Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode soll es ab 2025 einen Rechtsanspruch auf schnelles Internet geben. Damit wäre allen Menschen in Deutschland die gleichberechtigte Teilhabe an der digitalen Welt gesetzlich garantiert. Die aktuelle Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sieht vor, dass die Bundesnetzagentur die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher*innen im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite heranziehen soll, um die Anforderungen an den Internetzugangsdienst festzustellen. Zudem soll die Behörde „nationale Gegebenheiten“ berücksichtigen, insbesondere geplante staatliche Fördermaßnahmen in einem bestimmten Gebiet oder Absichtserklärungen von Netzbetreibern, die privatwirtschaftlich ausbauen. Entsprechend dieser Formulierung wäre der Rechtsanspruch auf schnelles Internet bereits erfüllt, wenn Verbraucher*innen Zugang zu Diensten wie Email, Anrufe, Videoanrufe und der Nutzung von sozialen Medien bekommen. Für die Umsetzung eines Rechts auf schnelles Internet für alle genügt das nicht, vielmehr sollte ein flächendeckender Anspruch auf mindestens 30 Mbit/s als Mindestbandbreite, die bundesweit zur Verfügung gestellt werden muss und dynamisch steigt, gesetzlich verankert werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/10/12/20-09-23_positionspapier_breitbandversorgung.pdf

Deutschland fördert die Forschung und Entwicklung jährlich mit circa 3,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Im Jahr 2019 waren das schätzungsweise 109,54 Milliarden Euro. Davon entfielen 34 Milliarden Euro auf Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungsergebnisse aus öffentlich finanzierter Forschung müssen aber bislang nicht öffentlich gemacht werden. Produkte, wie beispielsweise Medikamente, Technologien oder Methoden, die mit öffentlicher Finanzierung entwickelt wurden, verbleiben deshalb in den jeweiligen Einrichtungen oder Konzernen. Daraus erwirtschaftete Erträge werden privatisiert. Öffentlich finanzierte Forschung und ihre Ergebnisse sollten aber so genutzt werden, dass sie den größtmöglichen gesellschaftlichen Nutzen bringen. Ergebnisse und Publikationen, die wesentlich mit öffentlichen Geldern finanziert wurden, müssen deshalb auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Auf diese Weise würde auch die Erforschung vielversprechender, aber weniger gewinnträchtiger Produkte gefördert. Die Offenlegung von Forschungsergebnissen bei Forschung, die im Wesentlichen öffentlich finanziert wurde, ist gesetzlich festzulegen.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://netzpolitik.org/2012/freier-zugang-zu-staatlich-finanzierter-wissenschaft-das-ungewohnliche-geschaftsmodell-des-wissenschaftlichen-publizierens/

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/02/PD21_079_217.html

 

 
 

§ Transparenz bei Forschungsergebnissen öffentlich finanzierter Forschung