SDG 8

Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern.

§ Tarifvertragsgesetz nachbessern zur Erleichterung der Allgemeinverbind-licherklärung von Tarifverträgen

 
 

Tarifverträge sind das wichtigste Instrument, um Entgelt- und Arbeitsbedingungen zu verbessern. Um die Tarifbindung zu stärken, ist eine Vielzahl an Maßnahmen nötig – auch die weitere Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeit. Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt werden, sind damit auch für nicht tarifgebundene Unternehmen in der Branche verpflichtend. Mit der Reform im Tarifvertragsgesetz 2014 sollte es leichter werden, Tarifverträge für die gesamte Branche verbindlich zu machen. Von der Option wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Hinzu kommen weitere auch nach der Reform bestehende Hemmnisse, wie die Möglichkeit des Vetos für die Arbeitgeber*innenseite im Tarifausschuss. Zudem bedarf es einer Klarstellung des Begriffs „überwiegende Bedeutung“ des Tarifvertrages im Gesetz. Das „öffentliche Interesse“ für eine Allgemeinverbindlicherklärung muss auch dann gegeben sein, wenn damit z. B. die Funktion der Tarifautonomie und des Tarifvertragssystems stabilisiert werden kann. In der Praxis jedoch wird die „überwiegende Bedeutung“ eines Tarifvertrages über die quantitative Tarifbindung der Beschäftigten bestimmt. Damit wurde das 2014 abgeschaffte sogenannte 50 Prozent-Quorum durch die Hintertür wiedereingeführt. Das erklärte Ziel, die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zu erleichtern, wurde nicht erreicht. Die gesetzliche Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung, die kollektive Nachwirkung von Tarifverträgen sowie ein Bundestariftreuegesetz, das öffentliche Aufträge, Förderungen und staatliche (Re-)Finanzierungen an repräsentative Tarifverträge knüpft, sind daher einzuführen. Zudem müssen sogenannte OT-Mitgliedschaften (Ohne Tarifbindung) in Arbeitgeberverbänden untersagt werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.dgb.de/themen/++co++66535a34-5cfc-11e9-8421-52540088cada

https://www.boeckler.de/pdf/p_ta_elemente_87_2020.pdf

Um den steigenden Fachkräftebedarf in Deutschland zu decken und Menschen legale und sichere Migrationsmöglichkeiten zu ermöglichen, war die Einführung eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2020 ein wichtiger Schritt. Obwohl das Gesetz einige Veränderungen mit sich bringt und beispielsweise der Wegfall der Vorrangprüfung begrüßenswert ist, schöpft das Gesetz nicht alle Möglichkeiten aus, um den Fachkräftemangel tatsächlich zu beseitigen und ausländischen Fachkräften einfachen Zugang zum Markt zu verschaffen. Wesentliche Hürden, wie die Anerkennung von Berufsabschlüssen aus Drittstaaten vor der Einreise, bleiben weiterhin bestehen. Nach wie vor gibt es unterschiedliche Standards und Verfahren der Anerkennung von Abschlüssen. Entscheidendes Kriterium für die Einreise sollte ein Arbeitsvertrag für eine qualifizierte Tätigkeit sein, nicht die Anerkennung der Berufsqualifikation. Ungelöst durch das Gesetz bleibt auch die Frage nach dem Umgang mit Qualifikationen, die in der praktischen Tätigkeit erworben wurden, für die aber kein formaler Abschluss vorliegt. Auch an dieser Stelle muss das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nachgebessert werden und Zuwanderung ermöglichen. Bei der Anwerbung von Fachkräften sollte sich Deutschland an internationalen Kodexen orientieren. So gilt im Gesundheitssektor der von der WHO erlassene Kodex zur internationalen Rekrutierung von Gesundheitspersonal, der verhindern soll, dass lokale Systeme durch den Abzug von Fachkräften geschwächt werden. Auch müssen jenseits des Fachkräfte­einwanderungsgesetzes legale Einwanderungsmöglichkeiten nach Deutschland für Nicht- bzw. Geringqualifizierte ausgeweitet werden. Für die Menschen, die in Deutschland leben, muss grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Zugang zu Ausbildung und zum Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.der-paritaetische.de/blog/article/2020/02/28/fachkraefteeinwanderungsgesetz-grosse-huerden-bleiben/

 
 

§ Reform des Fachkräfteeinwander-ungsgesetzes

 

§ Sachgrundlose Befristungen abschaffen

 

Die Zahl der Befristungen ohne sachlichen Grund hat sich seit 2001 mehr als verdreifacht. Der Anteil an allen Arbeitsverhältnissen ist von 1,7 auf 4,8 Prozent gestiegen. Vor allem junge Menschen sind betroffen. Befristungen schaffen nicht nur berufliche Unsicherheiten, sondern sind oft auch geringer vergütet als unbefristete Beschäftigung. Dabei profitieren die Arbeitgeber von großzügigen gesetzlichen Regelungen. Bis zu zwei Jahre können Arbeitsverhältnisse ohne einen Sachgrund befristet werden. Was ursprünglich als Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gedacht war, ist inzwischen zu einem Massenphänomen geworden. Die sachgrundlose Befristung muss abgeschafft und Kettenbefristungen müssen überwunden werden., Befristungen nach Sachgrund sind einzuschränken. Auch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz muss entsprechend verändert werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

ver.di – Zentrale Anforderungen an die Parteien zur Bundestagswahl 2021

https://www.boeckler.de/data/impuls_2020_05_S4-5.pdf

Öffentliche Auftraggeber*innen haben dank ihres enormen Einkaufsvolumens einen wirksamen Hebel in der Hand, um von Unternehmen nachhaltige Geschäfts- und Produktionspraktiken einzufordern. Bislang wird davon nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Ein Gesetz, das Vergabestellen verpflichtet, ab einem Auftragswert von maximal 5.000 Euro für die gesamte Lieferkette von ihren Auftragnehmer*innen menschenrechtliche, umweltbezogene und soziale Sorgfaltspflichten an erster Stelle zu berücksichtigen, kann wesentlich zur Verbesserung von Arbeits- und Lebensbedingungen in den Produktionsländern beitragen. Ein Gesetz für eine nachhaltige Beschaffung sollte zudem die Verpflichtung zur Zahlung von Tariflöhnen in Deutschland als zwingende Regel der Vergabe öffentlicher Aufträge vorsehen und hohe Umweltanforderungen an das Produkt stellen (zwingende Einbeziehung der Lebenszykluskosten, höchste Energieeffizienz, etc.). Bei sensiblen Produktgruppen (mindestens, aber nicht ausschließlich nach der Risikostudie des BMAS aus dem Jahr 2020), in deren Lieferketten häufig Menschenrechtsverletzungen und Formen der Umweltzerstörung auftreten, müssen die Unternehmen ihre Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber den öffentlichen Vergabestellen durch glaubwürdige Nachweise belegen. Dies kann z. B. durch stichhaltige Berichte sowie die Umsetzung der Standards von Multi-Stakeholder-Initiativen und staatlich anerkannten Branchendialogen erfolgen. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten sollten dabei über das Lieferkettengesetz hinausgehen. Damit kann die öffentliche Beschaffung sozial besonders verantwortliche und innovative Unternehmen fördern. Unternehmen, die ihre Sorgfaltspflichten missachtet haben, müssen für einen angemessenen Zeitraum von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Damit die Beschaffer*innen dies effektiv über eine Abfrage im Wettbewerbsregister überprüfen können, muss der Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes auf alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter*innen und kleinere Unternehmen in Risikosektoren ausgeweitet werden. Für die großen zentralen Vergabestellen der Bundes- und Länderverwaltungen müssen zusätzliche Anforderungen wie eine Dokumentations- und Offenlegungspflicht gelten. So kann dazu beigetragen werden, dass Steuergelder für verantwortliche und nachhaltige Produkte und Dienstleistungen im Sinne der SDGs ausgegeben werden. Das Gesetz muss auch Kontrollmaßnahmen für die Einhaltung der sozialen, ökologischen und tariflichen Vorgaben einführen. Unterstützt werden sollte die Umsetzung des Gesetzes deswegen durch die Entwicklung von konkreten Nachhaltigkeitskriterien, -indikatoren und Zielen für öffentliche Ausschreibung und Vergabewesen des Bundes sowie für die Anlage von Sondervermögen (z.B. Pensionfonds). Ein Beirat wie z.B. der Beirat für Sustainable Finance und ein unabhängiges Gremium aus Expert*innen für nachhaltige Beschaffung kann die notwendige Expertise geben und als Kontrollgremium fungieren. Hinzukommen sollte eine Schulung aller zuständigen Beschaffungsstellen mit konkreten Vorgaben. Ansatzpunkte für ein solches Gesetz können sich in einem schottischen Gesetz finden, wo das Vergabegesetz bereits reformiert wurde.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.bmz.de/de/zentrales_downloadarchiv/Presse/Leitfaden-Textilbeschaffung.pdf

https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/fb-543-achtung-von-menschenrechten-entlang-globaler-wertschoepfungsketten.html

https://lieferkettengesetz.de/wp-content/uploads/2020/02/200527_lk_rechtsgutachten_webversion_ds.pdf

 
 

§ Verbindliche menschenrechtliche und umweltbezogene Anforderungen in der öffentlichen Beschaffung

 

§ Nachhaltige Kriterien für die Vergabe von Krisenhilfen und Konjunkturpaketen einführen

 

Die Corona-Krise hat einmal mehr gezeigt, dass insbesondere in Krisenzeiten schnelle Hilfe für betroffene Branchen bereitgestellt werden muss. Krisenhilfen und Konjunkturprogramme sollten insbesondere Unternehmen und Organisationen fördern, die einen Mehrwert für die Gesellschaft leisten und damit zu einer resilienten Wirtschaft beitragen. Bei der Vergabe von Krisenhilfen und Konjunkturpaketen muss der rechtliche Rahmen die Einhaltung der Menschenrechte im Unternehmen sowie bei den Zulieferern zur Grundbedingungen für den Erhalt von finanzieller Unterstützung machen. Dies sollte nicht nur für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen und/oder 50 Millionen Euro Umsatz gelten, sondern für alle Unternehmen, die Menschenrechtsrisiken in ihrer Wertschöpfungskette haben. Leitlinie dieser Krisenhilfen müssen die SDGs, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie das Paris-Abkommen sein. Nur Unternehmen, die nachweisen können, eigene Klimaziele und Transformationspfade für eine Dekarbonisierung im Einklang mit den Pariser Klimazielen festgelegt zu haben oder die ihr Geschäftsmodell orientiert an klar definierten Meilensteinen im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen (SDGs) umstellen, sollten staatliche Unterstützung erhalten. Unternehmenspraktiken und Produkte, die der Umsetzung der SDGs entgegenstehen, dürfen keine staatliche Unterstützung erhalten. Ein verpflichtender Nachhaltigkeitsreporting-Standard, wie etwa die Gemeinwohl-Bilanz oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, kann als Konditionalität für Krisenhilfen dienen. Die Sicherstellung sozial-ökologischer Vergabekriterien sollte durch Verlinkung zur grünen Taxonomie und Rechenschaftslegung über Green Accounting/Richtiges Rechnen bzw. Bilanzieren erfolgen.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren

https://www.sdgwatcheurope.org/documents/2020/06/covid-19-statement-sdg-we-final.pdf/

https://www.dnr.de/fileadmin/Positionen/2020-05-DNR_Konjunkturpapier_Krisen-nachhaltig-ueberwinden_01.pdf

https://fragdenstaat.de/aktionen/coronahilfen/

Die Fusionskontrolle des Bundeskartellamts – eingeführt 1973 – verhindert nicht Marktkonzentration, sondern ermöglicht sie. Gesellschaftliche Ziele wie soziale Gerechtigkeit, Menschenrechte, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Datenschutz sollten als gleichwertig gegenüber dem Ziel der Wettbewerbsfreiheit im Kartellrecht anerkannt werden. In der Fusionskontrolle sollte eine Abwägung im Hinblick auf das öffentliche Interesse erfolgen. Fusionen über Marktstufen hinweg („Vertikale Fusionen“) sollten einer schärferen Fusionskontrolle unterstellt werden. Ein reformiertes Kartellrecht muss sich auch mit der Schaffung von Transparenz im Hinblick auf Marktmacht, Besitz- und Firmenstrukturen, Verflechtungen, Lieferketten und Patente befassen. Dem Bundeskartellamt sollte eine Streitschlichtungsstelle vorgeschaltet werden, die anonym vorgebrachte Missbrauchsfälle untersucht und solche Fälle dokumentieren, ahnden und gegebenenfalls sanktionieren bzw. an das Bundeskartellamt weiterreichen kann. Diese Stelle sollte sich explizit der Belange von Bauern und Bäuerinnen, Verbraucherschützer*innen und Lieferant*innen annehmen. Eine Reform des Kartellrechts würde auch KMU, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, faire Chancen gegen weltweit tätigen Konzerne einräumen. Unter anderem muss eine Reform des Kartellrechts dringend notwendige Rahmenbedingungen für die Digitalökonomie schaffen. Die Macht der Internetgiganten gilt es zu beschränken, die Interessen der Nutzer*innen zu stärken und die Entstehung alternativer Geschäftsmodelle wie Plattformkooperativen und digitaler Plattformen mit europäischen Werten zu ermöglichen. In einigen Mitgliedstaaten der OECD, wie dem Vereinigten Königreich und den USA, existiert ein kartellrechtliches Entflechtungsinstrument bereits. Die USA verfügen dabei über die längsten und umfangreichsten Erfahrungen mit Entflechtungen von Unternehmen. Rechtliche Grundlage von US-amerikanischen Entflechtungsverfahren ist der Sherman Antitrust Act aus dem Jahr 1890. Der Sherman Antitrust Act enthält zwar keine explizite Regelung der Entflechtung, sieht jedoch ein grundsätzliches Monopolverbot vor. Teil des Sherman Antitrust Act ist ein Generalverbot, das das Monopolisieren des Handels, den Versuch des Monopolisierens sowie das Zusammenwirken mehrerer zu diesem Zwecke verbietet. Erfasst werden soll jede Handlung, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Entscheidend sind diesbezüglich nachgewiesene Monopolisierungsbestrebungen eines Unternehmens.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.bundestag.de/resource/blob/476052/6ef8abdc8180f5ad42c29f31c3b4895d/wd-7-131-16-pdf-data.pdf

https://www.aktion-agrar.de/wp-content/uploads/2018/01/Plattformpapier_Konzernmacht_beschraenken.pdf

https://www.unternehmensgruen.org/blog/2017/11/03/fusionen-stoppen-kartelle-vermeiden-konzernmacht-begrenzen/

 https://www.unternehmensgruen.org/blog/2020/01/21/gwb-digitalisierungsgesetz-ungezaehmte-internetgiganten/

 
 

§ Reform des Kartellrechts

§ Schaffung eines Nachhaltigkeits-fonds für die Verwendung von nachrichtenlosen Vermögenswerten

 

Nachrichtenlose Vermögenswerte sind vor allem Assets, bei denen Finanzdienstleister den Kundenkontakt verloren haben und nicht wiederherstellen konnten, weil z. B. deren Eigentümer*innen vermutlich bereits verstorben sind und den Erb*innen die Existenz dieser Assets nicht bekannt ist. Gesamtvolumina von nachrichtenlosen Bankkonten in Deutschland reichen von zwei Milliarden Euro bis neun Milliarden Euro. In der Regel werden von dem Gesamtvolumen der nachrichtenlosen Bankkonten in Deutschland nur rund fünf Prozent von den Anspruchsteller*innen geltend gemacht, der Rest wird von den Banken typischerweise nach 30 Jahren ausgebucht und als außerordentlicher Ertrag geltend gemacht. Alle G7-Staaten, abgesehen von Deutschland, haben eine gesetzliche Regelung für den Umgang mit nachrichtenlosen Assets. Die Ausgestaltung, ob und wie Mittel aus nachrichtenlosen Assets zu verwenden sind, obliegt dem Gesetzgeber. Mit der Schaffung eines Nachhatligkeitsfonds oder eines Social Impact Fonds mit breiten Mittelverwendungsmöglichkeiten könnten die Mittel wie in anderen Ländern (z. B. Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan) für soziale, kulturelle und gesellschaftliche Zwecke genutzt werden. Die Erträge und Mittel des Social Impact Fonds werden nach Entscheidung des Gesetzgebers und auf Basis der Anlagerichtlinien eines politischen Beirats verwendet.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren

https://www.send-ev.de/wp-content/uploads/2021/03/2_Auflage_Nachrichtenlose_Assets.pdf

 Das geht auch auf Bundesebene

Seit Juli 2018 erfüllt in Baden-Württemberg das Aktienportfolio aus dem Sondervermögen zur Unterstützung der Finanzierung künftig anfallender Pensionen zu 100 Prozent die Nachhaltigkeitskriterien. Einige wenige Anleihen sind noch verblieben, die aus Gründen der Rentabilität bis zur Endfälligkeit gehalten werden dürfen. Sie machen 2,0 Prozent des gesamten, 3,9 Milliarden Euro schweren Sondervermögens aus und werden Schritt für Schritt vorzeitig oder beim Auslaufen ersetzt. Seit 2017 gibt es konkrete Ausschlusskriterien zur Ergänzung der Anlagerichtlinien, erarbeitet und beschlossen von einem Beirat.

 

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/anlage-des-pensionsvermoegens-des-landes-auf-nachhaltige-kriterien-umgestellt-1/

https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Dateien_Downloads/Vermoegen_Hochbau/%C3%9Cberblick_zu_den_Ausschlusskriterien_f%C3%BCr_die_Anlage_der_Versorgungsr%C3%BCcklage.pdf

 

 

§ Umstellung der Pensionsfonds auf nachhaltige Anlagekriterien in Baden-Württemberg

 

 

§ Flexibilitäts-zuschlag Leiharbeit in Frankreich

 

Anders als in Deutschland gilt in Frankreich das Prinzip der generellen Gleichbehandlung, wonach auch kurzfristig Beschäftigte bzgl. der Arbeits- und Vergütungsbedingungen den Stammbeschäftigten gleichgestellt sind. In Deutschland gilt zwar ebenfalls das Equal-Pay-Prinzip, dieses kann aber durch anderslautende Tarifverträge unterlaufen werden und gilt je nach Firmen- oder Flächentarif auch erst nach neun oder 16 Monaten. Auch die Höchstüberlassungsdauer ist in Frankreich anders geregelt. Zwar beträgt sie in beiden Ländern 18 Monaten, in Deutschland kann sie aber durch einen Tarifvertrag ausgehebelt werden. In Frankreich geht dies nicht, nur bei einem Arbeitsverhältnis auf ausländischem Boden oder Erfüllung eines „besonderen Exportauftrags” liegt sie bei 24 Monaten. Während Leiharbeitskräfte in Deutschland häufig aus Kostengründen eingestellt werden, ist dies in Frankreich nicht möglich, da das Equal-Pay-Prinzip dort nicht umgangen werden kann. Hinzu kommt, dass Leiharbeiter*innen in Frankreich bei Auslaufen des Vertrags eine „Prekaritäts-Entschädigung” in Höhe von zehn Prozent des Gesamtlohns erhalten. Leiharbeitskräfte dürfen in Frankreich auch im Fall eines Arbeitskampfes nicht als Streikbrecher*innen eingesetzt werden. Die Prekaritäts-Entschädigung sowie das Equal-Pay-Prinzip sollten auch in Deutschland angewandt werden, um die Flexibilität der Leiharbeiter*innen anzuerkennen und sie mit den Stammmitarbeiter*innen gleichzustellen. Nicht übernommen werden sollte das in Frankreich praktizierte Agenturprinzip, wonach die Leiharbeiter*innen nur für den Zeitraum des Arbeitseinsatzes angestellt sind und im Anschluss arbeitslos werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-leiharbeit-nachbarn-regulieren-besser-8790.htm