SDG 4

Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern.

§ Chancengerechtig-keit und -gleichheit schaffen durch kostenfreies Bildungswesen

 
 

Voraussetzung für mehr Chancengerechtigkeit ist neben der Einführung einer Kindergrundsicherung auch ein Bildungs- und Erziehungssystem, das niemanden zurücklässt. Bund, Länder und Kommunen müssen endlich ein gebührenfreies und qualitativ gutes Bildungswesen schaffen. Dazu gehört zum einen die kostenfreie Bereitstellung aller Lehr- und Lernmaterialien wie Schulbücher, aber auch aller Materialien wie beispielsweise Hefte, Stifte, Malkästen und Laptops. Zudem sollten Schulbusse gebührenfrei sein. Darüber hinaus sind kostenfreie Angebote wie Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe von der Schule bereitzustellen. So kann gewährleistet werden, dass der sozioökonomische Hintergrund eines Kindes nicht darüber bestimmt, ob dieses fachliche Nachhilfe oder ganz generelle Betreuung und Hilfe bei den Hausaufgaben in Anspruch nehmen kann. Deutschland sollte sich diesbezüglich an Ländern wie Estland orientieren, wo trotz geringer Bildungsausgaben hohe Chancengleichheit bzw. Chancengerechtigkeit herrscht.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.gew.de/privatisierung-lobbyismus/lernmittelfreiheit/schule-und-lernmittelfreiheit/

https://deutsches-schulportal.de/expertenstimmen/estland-reise-ins-digital-wunderland/

Trotz einiger begrüßenswerter Änderungen durch die BAföG-Novelle 2019 reichen die derzeitigen BAföG-Sätze noch immer nicht zum Leben aus. Die stetige Preissteigerung und Inflation muss sich auch in einer kontinuierlichen, jährlichen Anpassung des BAföG niederschlagen. Der BAföG-Grundbedarfssatz muss an die Lebensrealität der Studierenden angepasst werden und von 427 Euro auf mindestens 500 Euro erhöht werden. Des Weiteren müssen die Freibeträge erhöht werden, um mehr Studierenden BAföG-Bezug zu ermöglichen. Die derzeitige Altersgrenze von 30 Jahren muss an die Zeit des lebenslangen Lernens angepasst werden und um mindestens fünf Jahre angehoben werden. Die Förderungshöchstdauer, die sich noch immer an der Regelstudienzeit orientiert, innerhalb derer aber nur 46 Prozent der Studierenden ihr Studium tatsächlich beenden, muss um mindestens ein Semester verlängert werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.bafoeg-rechner.de/Hintergrund/art-2178-bafoeg-2019-2020-2021.php#was-fehlt

https://www.change.org/p/das-baf%C3%B6g-muss-zum-leben-reichen-petition-f%C3%BCr-eine-grundlegende-baf%C3%B6g-reform?recruiter=947194513&utm_source=share_petition&utm_medium=copylink&utm_campaign=share_petition

 
 

§ Erhöhung des BAföG-Grundbedarfssatzes

 

§ Recht auf Bildung und Zugang zur Regelschule Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrung

 

Das Recht auf Bildung sichert die Grundbedingungen für soziale Teilhabe und freie Persönlichkeitsentwicklung. Die zentrale Gewährleistung dieses Rechts findet sich auf universeller Ebene in Art. 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR)13 IPwskR und Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Im deutschen Recht ist gleichberechtigte Teilhabe am staatlichen Bildungssystem Bestandteil des durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. abgedeckten Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Als Menschenrecht ist der Zugang zu den Bildungseinrichtungen des jeweiligen Staates grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsstatus zu gewähren, was bedeutet, dass asylsuchende Minderjährige grundsätzlich dasselbe Recht auf Bildung haben wie Inländer und insoweit grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Art. 14 Abs. 1 und, Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union (Aufnahme-RL) verlangen verlangt, dass minderjährigen Kindern von Asylsuchenden und minderjährigen Asylsuchenden spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Geltendmachung des Asylgesuchs „in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen“ Zugang zum Bildungssystem zu gewähren ist, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Die betreffenden Kinder und Jugendlichen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zum Regelschulsystem. Anpassungen sind lediglich bei den Modalitäten des Zugangs möglich, wodurch z.B. vorbildungsorientierte Klasseneinstufungen, Sprachlern- und Leistungsstanderhebungen oder die zeitweilige Beschulung in Willkommens- oder Sprachlernklassen gerechtfertigt sein können. Art. 14 Abs. 1 S. 2 Aufnahme-RL, wonach der Unterricht auch in Unterbringungszentren erfolgen kann, ist restriktiv auszulegen und ermöglicht eine zeitweilige Beschulung in Aufnahmezentren nur, wenn dies aus Gründen des Asylverfahrens notwendig und verhältnismäßig ist und das Unterrichtsangebot als dem Unterricht im Regelschulsystem von Umfang und Qualität als einigermaßen gleichwertig angesehen werden kann. Eine segregierte Beschulung auf längere Dauer, d.h. über ein halbes Jahr hinaus oder länger, kann nur im Ausnahmefall als verhältnismäßig angesehen werden.− Die Dreimonatsfrist des Art. 14 Abs. 2 S. 1 Aufnahme-RL, innerhalb derer der effektive Zugang zum Bildungssystem im Aufnahmeland gewährleistet werden muss, ist nach dem Wortlaut unbedingt und lässt – abgesehen von Art. 14 Abs. 3 Aufnahme-RL – keine Ausnahmen zu. Die Länder regeln die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung sehr unterschiedlich, oft auch ohne Einhaltung der drei Monatspflicht. Eine Befassung des Bundestags mit der Thematik für gleichberechtigte Zugänge für alle Menschen unabhängig vom Bundesland ist somit relevant.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

http://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/03243c26e624ea20c12584b0002db1d6/$FILE/Gutachten_Parit%C3%A4tischer_Zugang_Regelschule_Kinder_Aufnahmeeinrichtungen.pdf   

Schüler*innen unter 18 Jahren können an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen. Die Teilnahme an Demonstrationen sollte zudem als Teil der politischen Bildung von jungen Menschen angesehen werden. Aktuell ist allerdings unklar, inwiefern sie dies während der Unterrichtszeit tun dürfen. Die Konferenz der Länderkultusminister*innen hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen: „Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“ Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst. Der Haken für streikende Schüler*innen besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmer*innen gegenüber Arbeitgeber*innen betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht. Jungen Menschen sollte aber ein klares Demonstrations- und Streikrecht in der Unterrichtszeit zugesprochen werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/schulrecht/streik.html

 

 
 

§ Streik- und Demonstrationsrecht für Schüler*innen

 

§ Kinderrechte ins Grundgesetz für mehr Beteiligungsmöglichkeiten

 

Beteiligung ist eine wesentliche Säule des Bildungskonzepts Bildung für nachhaltige Entwicklung und ist entscheidend für die Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungsziele. Kinderrechte, Partizipation und Demokratie müssen gelebt und gelernt werden. Dazu müssen bereits Kindergärten und Schulen demokratischer werden, junge Menschen den Raum bekommen, sich politisch mehr einbringen zu können. Die aktuelle Diskussion um Kinderrechte im Grundgesetz ist eine Chance, diese Beteiligungsmöglichkeit in Artikel 6 des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 19/28138) berücksichtigt die notwendigen Nachhaltigkeitsaspekte nicht und wird die Kinderrechte nicht wesentlich stärken können. Zudem bleibt das Grundgesetz hinter der bereits 1992 von Deutschland ratifizieren UN-Kinderrechtskonvention zurück. Die Kinderrechte sind in Ergänzung des Artikels 6 des Grundgesetzes zu stärken. Eine Weiterentwicklung berücksichtigt die Selbstbestimmungs- und Beteiligungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen, wie sie bereits in § 8 SGB VIII in Bezug auf Jugendhilfe grundsätzlich angelegt ist, und das ausdrückliche Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung. Eine Weiterentwicklung von Artikel 6 GG muss den Schutz der Kinder, ihr Rechts auf Förderung ihrer Entwicklung, ihr Recht auf Beteiligung und den Vorrang des Kindeswohls gewährleisten. Der Gesetzesentwurf ist wie folgt weiterzuentwickeln und zu überarbeiten: In Absatz 1 sind die Kinder explizit mit aufzunehmen. In Absatz 2 wird nach dem Wort „Kinder“ die Wörter „unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Selbständigkeit“ eingefügt. Nach Absatz 4 ist insbesondere für die Beteiligungsmöglichkeiten entscheidend, dass Absatz 4a eingefügt wird: „(4a) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Bei allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist es entsprechend Alter und Reife zu beteiligen; Wille und zuvörderst Wohl des Kindes sind maßgeblich zu berücksichtigen.“

Zum Weiterlesen und Weiterinformieren:

https://www.stiftungbildung.org/70-jahre-grundgesetz-stellungnahme/

https://www.stiftungbildung.org/bildung-fuer-nachhaltige-entwicklung/