SDG 7

Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle bis zum Jahr 2030 sichern

§ Streichung des Gesetzes zur Förderung von Wasserkraft § 40 EEG und Verschärfung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts im Wasserhaushaltsgesetz § 35 Wasserkraftnutzung

 

Die Wasserrahmenrichtlinie sowie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fordern die Herstellung eines guten Gewässerzustandes bzw. deutliche Verbesserungen und das Vorhandensein eines guten ökologischen Potentials, die Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie den guten Erhaltungszustand. Es gilt das Verschlechterungsverbot. Die Herstellung der fischbiologischen und morphologischen Durchgängigkeit der Fließgewässer für Fische und sonstige Wasserlebewesen hat Priorität (das gilt auch für Feststoffe). Dies betrifft nicht nur den Fischaufstieg, sondern insbesondere den schadensfreien Fischabstieg. Bisher führt Fischabstieg der bei zahlreichen Wasserkraftanlagen immer noch zu hohen, sich kumulierenden Verlusten führt. Zudem bewirkt die Aufstauung eine Verschlechterung der Wasserqualität durch die Verringerung des Sauerstoffeintrags. Strom aus neuen Wasserkraftwerken sollte daher nicht länger gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet werden, keine neuen Wasserkraftwerke mehr gebaut und die Vergütung bei bestehenden Anlagen an den Nachweis der ökologischen Qualität gebunden werden. Es ist zehnmal günstiger, eine Kilowattstunde Strom zu sparen, als sie mit kleiner Wasserkraft zu erzeugen. Zudem können wir zehnmal mehr Strom sparen als die Wasserkraft insgesamt liefern kann. Um die Energiewende erfolgreich umzusetzen, sind wir auf den weiteren Ausbau der Wasserkraft nicht angewiesen. Damit einhergehen muss eine Verschärfung des WHG zur Wasserkraftnutzung.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.bund.net/energiewende/erneuerbare-energien/wasserkraft/

https://www.bundestag.de/resource/blob/282388/7701acaf1b6a905020b1fae3c71cef80/stellungnahme---bund-fuer-umwelt-und-naturschutz-deutschland--bund--data

Im 2020 verabschiedeten Kohleausstiegsgesetz ist verankert, dass bis 2022 der Anteil der Kohleverstromung durch Stein- und Braunkohle auf jeweils 15 Gigawatt reduziert werden soll. Bis 2030 folgen weitere Reduktionen: Auf rund acht Gigawatt-Leistung bei der Steinkohle und neun Gigawatt-Leistung bei der Braunkohle. Steinkohlekraftwerke sollen über Ausschreibungsverfahren stillgelegt werden. Die Beschäftigten im Tagebau oder in einem Kohlekraftwerk erhalten ein Anpassungsgeld, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren und mindestens 58 Jahre alt sind. Emissionszertifikate, die durch das Stilllegen von Kraftwerken frei werden, müssen gelöscht werden. Außerdem ist nun das Ziel, bis 2030 65 Prozent des Energieverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu decken, gesetzlich festgeschrieben. Das Gesetz stimmt nicht mit den Beschlüssen der Kohle-Kommission überein. Deutschland wird die zum Stopp der Klimakrise notwendige Treibhausgasneutralität nur erreichen können, wenn das Land bis 2030 aus der Kohle ausgestiegen ist. Das wäre ohne weiteres technologisch, strukturpolitisch und energiewirtschaftlich möglich, wie schon die Sachverständigen im Rahmen der Kohlekommission immer wieder festgestellt haben. Mit der notwendigen Erhöhung des europäischen Klimaziels für 2030 wird die Kohleverstromung in Deutschland sehr viel früher enden als in dem Gesetz festgeschrieben. Eine Reform des Kohleausstieggesetzes muss sich konsequent am Paris-Abkommen und den notwendigen Verpflichtungen Deutschlands orientieren. Dazu gehört u.a. eine Streichung der „energiewirtschaftlichen Notwendigkeit" im Gesetz.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.bund.net/kohle/kohle-ausstieg/kohleausstiegsgesetz/

https://www.dnr.de/fileadmin/Positionen/2021-DNR_Kernforderungen_zur_Bundestagswahl.pdf

 
 

§ Reform des Kohleausstiegs-gesetzes

 

§ Gesetz gegen Energiearmut

 

Die seit Jahren steigenden Energiepreise haben dazu geführt, dass einkommensschwache Haushalte Schwierigkeiten haben, ihre Stromkosten zu bezahlen oder die Wohnungen ausreichend zu beheizen. Die Folge sind negative Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit. Insbesondere Maßnahmen wie eine Unterbrechung der Stromversorgung („Stromsperren“) stehen in der Kritik. Energiearmut hat viele Facetten: Armutsgefährdung durch hohe Energiepreise, Verschuldungsprobleme privater Haushalte, kritische Lebenssituationen, schlechte Wohnverhältnisse oder allgemeine Einkommensarmut. Energiearmut ist vor allem für Frauen ein wirtschaftliches, gesundheitliches, soziales – und bisher wenig sichtbares – Risiko. In der Gesetzgebung und bei Förderprogrammen gilt es daher auch die Genderdimension zu berücksichtigen. Eine gute Kooperation aller Akteure (Jobcenter, Sozialamt, Schuldnerberatung, weitere soziale Hilfen der Wohlfahrtsverbände, Verbraucherzentralen, Energieversorger) ist für frühzeitige Hilfe enorm wichtig. Energiearmut ist vor allem aber ein Einkommensproblem, das mit einem Gesetz gegen Energiearmut adressiert werden muss. Die staatlichen sozialen Sicherungssysteme sollten dafür sorgen, dass Haushalte ihre Stromrechnung und den Wärmebedarf davon auch bezahlen können. Die Ungleichbehandlung von Strom und Wärme in den Sicherungssystemen ist abzuschaffen. Die Senkung des Strompreises durch eine Reform des Abgaben-und Umlagensystems kann bei Haushalten mit niedrigem Einkommen zu einer deutlichen Entlastung führen, denn gerade hier ist der Anteil der Energiekosten am Haushaltseinkommen höher als bei Haushalten mit hohem Einkommen.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

 https://www.bundestag.de/resource/blob/676950/1a9832351ce7317239b355b5d46be766/sv-busch-data.pdf

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verfolgt nach § 1 den Zweck insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. § 2 EEG führt als Prinzipien des Gesetzes Effektivität (Vollständigkeit und Qualität der Zielerreichung), Effizienz (geringstmöglicher Aufwand zur Zielerreichung) und die Erhaltung der Akteursvielfalt ein. Nun braucht es eine erneute Novellierung des EEG mit einer Anhebung der Ausbauziele für erneuerbare Energien auf einen Paris-kompatiblen Pfad. Bis 2035 muss der Strombedarf vollständig von erneuerbaren Energien gedeckt sein. Dafür ist eine jährliche Steigerung des Zubaus der Erneuerbaren notwendig. Bis 2030 erfordert dies einen jährlichen Ausbau der Erneuerbaren von mindestens 10 GW Photovoltaik und 7 GW7GW Windenergie an Land. Zu weiteren Förderung der erneuerbaren Energien ist zudem unter anderem die Schaffung einer Solarpflicht für alle geeigneten Dächer bei Neubau und Dachsanierung, unkomplizierte Eigenverbrauchsregeln für Bürger*innen, Ausschreibebefreiungen für Solaranlagen unter einem Megawatt und Windkraftanlagen unter 18 Megawatt, und die Aufhebung aller Hemmnisse und die Gleichstellung von individuellem Eigenverbrauch, gemeinschaftlichem Eigenverbrauch und Mieter*innenstrom nötig. Es braucht eine verbindliche Bund-Länder-Koordination mit klaren Flächenzuweisungen für den naturverträglichen Ausbau der Windenergie an Land, zum Beispiel mit einem Wind-an-Land-Gesetz und die Anhebung und gesetzliche Verankerung des Energiesparziels auf mindestens 40 Prozent bis 2030, sowie verbindliche, sektorspezifische Primär- und Endenergiesparziele.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.dnr.de/fileadmin/Positionen/2021-DNR_Kernforderungen_zur_Bundestagswahl.pd

https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/erneuerbare-energien-gesetz#erfolg

 
 

§ Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes