SDG 17

Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen

 

§ Vertragliche Fixierung von menschenrecht-lichen und umweltbezogenen Kriterien für die Vergabe öffentlicher Kredite

 

Die Entwicklungsfinanzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW Entwicklungsbank und DEG) ist ein bedeutendes Finanzierungsinstrument der deutschen Entwicklungzusammenarbeit. Sie fördert den Aufbau der Privatwirtschaft in Entwicklungsländern und staatliche Projekte. Trotz einer eigenen Menschenrechtserklärung zeigt sich, dass die KfW dem Anspruch des Schutzes der Menschenrechte bislang nicht immer gerecht wird. Die KfW hat sich in den letzten Jahren im Bereich der Entwicklungsfinanzierung in kleinen Schritten von „Null-Transparenz“ zu „Ein-bisschen-Transparenz“ bewegt. Die KfW Entwicklungsbank und DEG veröffentlichen seit 2013 bzw. 2015, welche Projekte sie finanzieren, seit 2019 bzw. 2015 auch die Risikokategorie. Dies reicht jedoch bei Weitem nicht aus, um sich ein Bild von der menschenrechtlichen Praxis der Entwicklungsfinanzierungen zu machen. Verschlechtert wird die Transparenz durch die rasant zunehmende Finanzierungspraxis über so genannte Finanzintermediäre (Fonds, Banken) und Mischfinanzierung (also Vermischung öffentlicher und privater Gelder). Die endgültigen Empfänger*innen der Finanzierung sind – oft auch der Bundesregierung selbst – systematisch unbekannt. Risikoprojekte (Kategorien A und B+) sollten daher künftig mindestens 60 Tage vor Vertragsunterzeichnung in jeweils relevanten Sprachen veröffentlicht werden. Die Nutzung von Steuer- und Verdunklungsoasen muss für öffentliche Finanzinstitute verboten werden. Durch vertragliche Standardklauseln zur Transparenz sollten Umwelt- und Sozialverträglichkeitsstudien, menschenrechtliche Folgenabschätzungen und die Umwelt- und Sozialverträglichkeitsmanagementpläne in jeweils relevanten Sprachen einer Veröffentlichungspflicht unterliegen. Die Finanzierungsverträge müssen zudem standardmäßig robuste Menschenrechtsklauseln enthalten, die im Falle von Menschenrechtsverstößen oder der Nicht-Einhaltung von Auflagen eine Kündigung des Vertrags ermöglichen. Dadurch wäre gewährleistet, dass die KfW auch nach der Bewilligung ausreichende Einflussmöglichkeiten behält, um Menschenrechtsverstöße zu vermeiden; Finanzierungen „im eigenen Risiko“ (also staatlich mandatierte Finanzierungen durch Eigenmittel) sind aktuell nicht an die verbindlichen Vorgaben des BMZ gebunden (sie sollen hier lediglich als „Richtschnur“ dienen). Die Verbindlichkeit entwicklungspolitischer Strategien muss für alle staatlichen Akteure gleichermaßen hergestellt werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren: https://www.fian.de/fileadmin/user_upload/dokumente/mitmachen/160315_DEG_Transparenz_offener_Brief__1_.pdf

https://urgewald.org/sites/default/files/media-files/BerichtDevelopmentFinance-AgroColonialism.pdf

Nicht-Diskriminierung und besondere Schutzpflichten sind grundlegende Aspekte des Menschenrechtsansatzes. Im Menschenrechtskonzept des BMZ von 2011 wurden bereits wichtige Schritte unternommen, um Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken. Im Vorfeld aller Vorhaben der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit ist eine Prüfung menschenrechtlicher Risiken und Wirkungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Infrastrukturprojekte. Jedoch gibt es noch immer keine ausreichenden Möglichkeiten von Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen im Kontext von entwicklungspolitischen Projekten, Entschädigungen einzufordern. Dabei wurde im Menschenrechtskonzept festgehalten, dass „die Einrichtung eines menschenrechtlichen Beschwerdemechanismus durch das BMZ geprüft“ werden solle. Trotz konkreter Vorschläge zur praktikablen Ausgestaltung existiert bis heute kein einheitlicher, niedrigschwelliger Beschwerdemechanismus der deutschen Entwicklungszusammenarbeit. Die Bundesregierung sollte dringend einen solchen einheitlichen Beschwerdemechanismus inklusive eines mit spezifischen Rechten und Kapazitäten ausgestatteten, unabhängigen Expert*innenPanels einrichten, um Personen und Gruppen, die negativ von Projekten, Programmen oder Politiken der deutschen Entwicklungszusammenarbeit betroffen sind, effektive Beschwerdeeinreichung zu ermöglichen. Das Panel sollte den relevanten parlamentarischen Gremien und Ausschüssen regelmäßig berichten und diese, wo nötig und zuvor festgelegt, einbinden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.forum-menschenrechte.de/wp-content/uploads/2016/11/1210_ FMR_Proposal_HR_Complaint_Procedure_Dev_Coop.pdf

 
 

§ Einrichtung eines einheitlichen Beschwerdemechanis-mus bei der deutschen Entwicklungszusammenarbeit

§ Reparations-zahlungen nach Anerkennung der Massaker an Herero und Nama als Völkermord

 

Im Mai 2021 benannte die Bundesregierung nach 115 Jahren die Massaker an den Herero und Nama als Völkermord und bittet um Entschuldigung. Namibia und Deutschland haben ein Versöhnungsabkommen unterzeichnet. Darin verspricht Deutschland Namibia und den Nachkommen der Opfer Unterstützung durch ein Programm in Höhe von 1,1 Milliarden Euro zum Wiederaufbau und zur Entwicklung. Rechtliche Ansprüche auf Entschädigung lassen sich daraus nicht ableiten. Die Gelder sollen über 30 Jahre gestreckt werden und lediglich in bereits bestehende staatliche Entwicklungspläne der namibischen Regierung einfließen. Die betroffenen Gemeinschaften, wie die beiden Dachverbände der traditionellen Herero- und Nama-Führer*innen, die Ovaherero Traditional Authority (OTA) und die Nama Traditional Leaders Association (NTLA), lehnen das bisherige Verhandlungsergebnis ab, da es nur eine Versöhnung zwischen zwei Regierungen darstelle, aber nicht die betroffenen Gemeinschaften einschließe und keine Reparationen beinhalte. Vertreter*innen der Herero und Nama verlangen vom Bundestag neben einer Entschuldigung eine völkerrechtliche Anerkennung als Völkermord, aus der eine Wiedergutmachungspflicht folgt. Sie fordern des Weiteren die Gründung eines Gremiums mit Vertreter*innen der Opferverbände, welches Zahlungen und ihre Verwendung kontrollieren soll.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://genocide-namibia.net/2021/05/17-mai-2021-pressemitteilung/

Die Außenwirtschaftsförderung muss dringend gesetzlich geregelt werden. Ein entsprechendes Gesetz sollte sicherstellen, dass die antragstellenden Unternehmen ihren menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen und die geförderten Projekte den gemeinwohlorientierten Staatszielen und völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands und der EU nicht zuwiderlaufen, insbesondere dem Klimaschutz, den Menschenrechten und den Zielen für nachhaltige Entwicklung. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen gemäß den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und einem ambitionierten Lieferkettengesetz durch die Unternehmen muss zur Voraussetzung für eine Antragstellung werden. Unternehmen, Güter und Projekte, die diesen Kriterien nicht entsprechen, müssen von der Bürgschaftsvergabe ausgeschlossen werden. Bei der Überprüfung der Projektauswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung ebenso wie bei einem regelmäßigen Monitoring der Projekte müssen die Stakeholder (Rechteinhabende) einbezogen werden. Es müssen wirksame Mechanismen zur Durchsetzung von Managementplänen und Auflagen eingeführt werden. Die Transparenz bei allen Garantieinstrumenten muss erhöht werden, indem Vorabinformation über Projekte mit menschenrechtlichen und ökologischen Auswirkungen bereitgestellt werden und über bewilligte Projekte so berichtet wird, dass sie identifiziert werden können. Auch die umwelt- und menschenrechtsbezogenen Managementpläne, Auflagen und Monitoringergebnisse müssen veröffentlicht werden, so dass Betroffene vor Ort ihre Rechte kennen und sie einfordern können. Umfassende und anonyme Beschwerdemöglichkeiten müssen künftig für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden, die im Zusammenhang mit von Deutschland unterstützten Projekten stehen, ermöglicht werden. Der Bundestag muss an der Festlegung der Prüf- und Vergabekriterien sowie an den Entscheidungen über besonders relevante Bürgschaften beteiligt werden.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.gegenstroemung.org/web/wp-content/uploads/2021/05/2014-04_AWF-in-Einklang-mit-MR-Umwelt-und-Klimschutz.pdf

 
 

§ Außenwirtschafts-förderungsgesetz

 

§ Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum UN-Sozialpakt

 

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Zusammen mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte wurde er von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen, um die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verfassten Rechte völkerrechtlich verbindlich zu gestalten. Die im UN-Sozialpakt verfassten Rechte reichen von den Rechten auf Arbeit und Gewerkschaftsfreiheit über die Rechte auf soziale Sicherung, einen angemessenen Lebensstandard, Gesundheit und Bildung bis zu den Rechten auf Teilnahme am kulturellen Leben und dem Recht auf Nahrung. Seit 2010 gibt es zum UN-Sozialpakt, wie zu den meisten internationalen Menschenrechtsabkommen, ein Individualbeschwerdeverfahren. Mit der Individualbeschwerde erhalten Opfer von Menschenrechtsverletzungen die Möglichkeit, ihren Fall von einem internationalen Gremium prüfen zu lassen, wenn sie auf der nationalen Ebene kein Recht erhalten haben. Damit dieses Verfahren seine Gültigkeit erhält, muss das so genannte Zusatzprotokoll zum UN-Sozialpakt vom entsprechenden Staat ratifiziert werden. Bis Januar 2021 haben 26 Staaten das Zusatzprotokoll zum Individualbeschwerdeverfahren des UN-Sozialpaktes ratifiziert. Deutschland gehört nicht dazu. Deutschland muss das Zusatzprotokoll zum UN-Sozialpakt ratifizieren, damit Menschen die Möglichkeit erhalten, ihre sozialen Menschenrechte auf internationaler Ebene einzufordern.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.fian.de/themen/menschenrechte/un-sozialpakt/

In Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden Besteuerungsrechte zwischen Ländern aufgeteilt. Sind Unternehmen in zwei Ländern aktiv, soll so vermieden werden, dass dasselbe Steuersubstrat zweimal einer Besteuerung unterzogen wird, was Investitionen behindern könnte. In der Praxis hat ein immer unübersichtlicher werdendes Geflecht von derzeit 132 deutschen DBA aber dazu geführt, dass geschickt agierende Unternehmen Besteuerung umgehen konnten. Das ist vor allem für die Länder des Globalen Südens ein ernstes Problem, u.a. weil ihre Steuereinnahmen in höherem Maße von Unternehmenssteuern abhängen. Auch die Bemühungen im Kontext der Reformen des internationalen Unternehmenssteuerrechts, primär des sog. Multilateralen Instruments der OECD (Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zu Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) haben DBA nicht unnötig gemacht. Weiterhin verhandelt die Bundesregierung (das Bundesministerium der Finanzen, BMF) neue DBA und Revisionen bestehender Abkommen und legt die Verhandlungsergebnisse dem Bundestag zur Ratifikation vor. Problematisch ist, dass die finanziellen Auswirkungen der DBA auf die Länder des Globalen Südens bisher noch nicht systematisch untersucht wurden – weder global noch in Bezug auf einzelne Länder. Aufbauend auf einer solchen Studie – wie sie für diverse andere europäische Länder (Irland, Schweiz, Dänemark, Niederlande) vorliegen – sollte der Bundestag sich stärker in die Ausgestaltung von DBA einbringen. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Neu- und Wiederverhandlung, die das bestehende Musterabkommen des BMF ersetzt, und in der Kriterien festgelegt werden, die für einen fairen Interessenausgleich zwischen der Bundesrepublik und dem jeweiligen Vertragspartner sorgen. Auf bestehende Vorlagen kann zurückgegriffen werden, bspw. erarbeitet vom UN-Ausschuss für Steuerfragen (UN Committee of Experts on International Cooperation in Tax Matters), die die Interessen der Länder des Südens systematisch berücksichtigen. Weiterhin wäre zu prüfen, ob der Bundestag darauf hinwirken sollte, DBA durch sogenannte Tax Information Exchange Agreements (TIEA) zu ersetzen, die einen automatischen und gegenseitigen Austausch von steuerrechtlichen Informationen zwischen den zuständigen Behörden regeln.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

http://library.fes.de/pdf-files/iez/15869-20200122.pdf

 
 

§ Doppelbesteuerungs-abkommen überarbeiten

 

§ CETA in Bundestag und Bundesrat ablehnen

 

CETA, das umfassende Handels- und Investitionsschutzabkommen der EU mit Kanada, wird seit September 2017 zu großen Teilen vorläufig angewandt. Vollständig in Kraft treten wird es jedoch erst, wenn es von den Parlamenten aller EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde – in Deutschland müssen dafür sowohl Bundestag als auch Bundesrat zustimmen. Nach der vollständigen Ratifizierung des Abkommens werden die regulatorischen Ausschüsse, die demokratisch unzureichend legitimiert sind und als Einfallstor für Lobby-Interessen dienen, vollumfänglich arbeiten. Außerdem werden Sonderklagerechte für Konzerne in Kraft treten, mit denen kanadische Investoren die EU oder ihre Mitgliedstaaten auf hohen Schadensersatz verklagen können, wenn beispielsweise neue Klimagesetze ihre Gewinne schmälern. CETA bedroht daher Umwelt-, Sozial- und Verbraucherschutzstandards, vergrößert den Einfluss transnationaler Konzerne auf Politikgestaltung und unterhöhlt die Demokratie. Deswegen müssen Bundestag und Bundesrat die Ratifizierung des Abkommens ablehnen.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.gerechter-welthandel.org/wp-content/uploads/2019/06/ Sieben-Gr%C3%BCnde-gegen-CETA_Juni2019.pdf