SDG 16

Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen

 

§ Abrüsten und Atomwaffenverbotsvertrag beitreten

 

Auf dem Luftwaffenstützpunkt der Bundeswehr in Büchel lagern US-amerikanische Atombomben. Die Bundesregierung plant die Anschaffung von 45 US-amerikanischen F 18 Jagdflugzeugen als Kernwaffenträger für das taktische Luftwaffengeschwader 33 der Bundeswehr, das Teil der sogenannten nuklearen Teilhabe ist. Im Oktober 2020 wurde wiederholt in dem militärischen Manöver „Steadfast Noon“ der Atomkrieg geübt. Zugleich hat die Bundesregierung noch immer den Atomwaffenverbotsvertrag nicht unterzeichnet, der 2016 von der UN-Generalversammlung angenommen wurde und inzwischen durch zahlreiche Ratifizierungen in Kraft getreten ist. Eine aktive Friedenspolitik erfordert Abrüstung statt Aufrüstung. Deutschland muss atomwaffenfrei werden und dem Atomwaffenverbotsvertrag beitreten. Frieden muss durch Intensivierung von Dialog, Kooperation und der Bekämpfung struktureller Konfliktursachen gefördert werden. Die EU muss wieder als Projekt des sozialen Friedens gestärkt werden und die gemeinsamen demokratischen, rechtstaatlichen und humanitären Werte achten und schützen.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.icanw.de/neuigkeiten/der-atomwaffenverbotsvertrag-trittin-kraft/

2019 hat die Bundesregierung überarbeitete Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vorgestellt, die eine Verschärfung der bestehenden Praxis bringen sollten. Jedoch wurden im Jahr 2019 mehr Rüstungsexportgenehmigungen erteilt als jemals zuvor. Diese Diskrepanz zwischen Rhetorik und tatsächlichen Genehmigungen zeigt deutlich, dass Deutschland von einer restriktiven und den Menschenrechten verpflichteten Rüstungsexportpolitik weit entfernt ist. Es ist daher an der Zeit, dass Deutschland ein restriktives Rüstungsexportkontrollgesetz verabschiedet, das Rüstungsexporte in Kriegs- und Krisengebiete unterbindet. Zudem braucht es ein internationales Verbot von tödlichen autonomen Waffensystemen. Die Bundesregierung hat entgegen den Absprachen im Koalitionsvertrag bei den internationalen Verhandlungen zu dem UN-Waffenübereinkommen (CCW-Verhandlungen) in Genf bislang nicht für ein solches Verbot gestimmt.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren: https://www.frient.de/artikel/anhaltend-hohe-genehmigungswerte-furexporte-in-kriegs-und-krisengebiete

https://www.frient.de/artikel/ misereor-setzt-sich-fur-die-kampagne-killer-roboter-stoppen-ein

 
 

§ Rüstungskontrollgesetz

 

§ Schaffung einer unabhängigen Beschwerdestelle zur Polizei und Polizeireform

 

Eine unabhängige Beschwerdestelle zur Polizei kann die Erfahrungen betroffener Menschen mit Racial Profiling und anderer Gewalt sichtbar machen und gleichzeitig helfen, Rassismus bei der Polizei als ein strukturelles Problem anzuerkennen, anstatt einer Reihe von Einzelfällen. Damit eine solche Stelle tatsächlich wirksam ist, ist es nötig, diese mit ausreichenden Kompetenzen auszustatten. Zum einen bedeutet dies, dass die Mitarbeiter*innen dieser Stelle Zeug*innen befragen dürfen und zum anderen Akteneinsicht erhalten müssen. Nur so kann gewährleistet werden, dass rassistischen Handlungen rechtliche Konsequenzen folgen. Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass die Beschwerdestelle unabhängig von anderen staatlichen Institutionen ist, aber gleichzeitig mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet ist. Zudem sollte die Beschwerdestelle ausschließlich Betroffenen dienen und nicht gleichzeitig als Beschwerdestelle für Polizist*innen fungieren. Als weitere Möglichkeiten um Racial Profiling zu bekämpfen wird die Abschaffung der Paragraphen genannt, die im jeweiligen Landespolizeigesetz, die Polizei befugen „kriminalitätsbelastete“ (auch „gefährliche“) Orte festzulegen, an welchen verdachtsunabhängige Kontrollen durchgeführt werden können. Auf Bundesebene wird in den Artikeln 22 und 23 des Bundespolizeigesetzes zusätzlich erlaubt, dass in Grenzgebieten, Flughäfen, Zügen sowie Autobahnen verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Bundespolizei durchgeführt werden können, um illegale Einreisen zu verhindern. In der Praxis führen diese Regelungen häufig zu rassistisch motivierten Kontrollen.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/_migrated/ tx_commerce/Unabhaengige_Polizei_Beschwerdestellen.pdf

Die Verwendung rechter Kennzeichen oder Propagandamittel ist grundsätzlich verboten. Es sei denn, jemand will damit deutlich die Ablehnung gegen Rechte ausdrücken. Rechte verwenden Kennzeichen und Codes, um ihre Gesinnung untereinander und in der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen. Das machen sie mit Symbolen oder Zeichen, wie z.B. dem Hakenkreuz oder der SDG 16 Doppelsigrune. Dazu zählen auch typische Grüße und Parolen, Bilder oder Büsten von Adolf Hitler. Diese Kennzeichen und Symbole dürfen nicht verwendet werden. Verbotene Kennzeichen dürfen in der Öffentlichkeit nicht an Dritte weitergegeben werden. Für den juristischen Umgang mit extrem rechten Aussagen und Symbolen weist das deutsche Strafrecht zwei Paragraphen aus: § 130 StGB und § 86a StGB. Doch was gesetzlich klar geregelt erscheint, ist im juristischen Umgang häufig strittig. Angesichts der weiterhin starken Verbreitung rechter Symbolik, insbesondere verschiedener Ersatzsymboliken für verbotene Zeichen, und der unzureichenden strafrechtlichen Verfolgung braucht es eine Neubewertung und Verschärfung des Strafgesetzbuches hinsichtlich rechter Symbolik.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.recht-gegen-rechts.de/gesetze-gegen-rechts/symbolestrafbar-oder-erlaubt.html

https://dasversteckspiel.de/die-symbolwelt-3.html

 
 

§ Verschärfung des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Verwendung rechter Symbolik

 

§ Reform des Informations-freiheitsgesetzes

 

Das Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes bietet ein voraussetzungsloses Auskunftsrecht für Bürger*innen. Es kennt aber zahlreiche Ausnahmen und Einschränkungen und muss hin zu einem echten „Bundestransparenzgesetz" weiterentwickelt werden. So betrifft das IFG aktuell nur Bundesbehörden und schneidet besonders schlecht bei den Informationsrechten ab. Hier fehlen unter anderem die elektronische Aktenführung und die proaktive Veröffentlichung von Informationen. Bei der Antragstellung und Antwort gibt es weder praktische Antragsassistenz noch 138 eine Unterrichtung bei längerer Bearbeitungsdauer. Außerdem drohen keine Sanktionen, wenn eine Behörde die Antwortfrist nicht einhält. Gerade der Vergleich mit Ländertransparenzgesetzen wie etwa in Hamburg oder Schleswig-Holstein zeigt, dass deutliche Verbesserungen möglich sind.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://transparenzranking.de/

Die 2020 im Rahmen des Jahressteuergesetzes beschlossenen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht machen die Arbeit vieler gemeinnütziger Vereine und Stiftungen einfacher und entlasten sie von unnötigem Aufwand. Die Änderungen lösen aber noch lange nicht alle Probleme. Auf der Positivseite stehen unter anderem fünfeinhalb neue Zwecke, darunter Klimaschutz und die Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung/Identität. Es fehlen weitere neue Zwecke wie Förderung der Menschenrechte. Es fehlt auch eine gesetzliche Klarstellung zur politischen Betätigung für gemeinnützige Zwecke. Um mehr Rechtssicherheit herzustellen, braucht es: Erstens eine Klarstellung im Gesetz, dass die eigenen gemeinnützigen Zwecke auch überwiegend oder ausschließlich mit politischen Mitteln verfolgt werden dürfen, solange das Abstandsgebot zu Parteien eingehalten wird. Zu diesen Mitteln können zum Beispiel auch Demonstrationen oder Forderungen an Parteien und Parlamente gehören. Nicht dazu gehört, sich selbst an Wahlen zu beteiligen. Zweitens die Klarstellung, dass sich gemeinnützige Organisationen ausnahmsweise und bei Gelegenheit für andere als die eigenen gemeinnützigen Zwecke engagieren dürfen. Drittens die Aufnahme weiterer für den gesellschaftlichen Zusammenhalt wichtiger gemeinnütziger Zwecke wie Menschenrechte, soziale Gerechtigkeit oder Frieden. Diese Zwecke sind unzweifelhaft gemeinnützig und das sollte sich in der Abgabenordnung widerspiegeln. Mit der Forderung nach der Aufnahme von Klimaschutz, Ortsverschönerung oder der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, erkennt der Bundesrat bereits an, dass nicht alle (z. T. neuen) gesellschaftlichen Themen ausreichend klar in der Abgabenordnung zum Ausdruck kommen.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.forumue.de/wp-content/uploads/2020/11/GemeinsamesStatement-Gemeinnuetzigkeitsrecht.pdf

https://www.zivilgesellschaftist-gemeinnuetzig.de/gemeinnuetzigkeit-das-aendert-sich-2021/

 
 

§ Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht