SDG 15

Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende setzen

§ Gesetz zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme

 

In der EU-Biodiversitätsstrategie 2020 gibt sich die EU-Kommission die Aufgabe, einen Vorschlag für rechtsverbindliche Ziele zur Wiederherstellung geschädigter Ökosystem in der EU zu entwickeln. Fokus der Gesetzgebung wird auf jenen Ökosystemen liegen, die das Potential aufweisen, CO2 zu binden und die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu mindern oder zu verhindern. Diese rechtsverbindlichen Ziele, die bis 2030 umgesetzt werden sollen, brauchen ein neues Rechtsinstrument, ein Wiederherstellungsgesetz (restoration law). Ein entsprechender Gesetzesvorschlag wird derzeit erarbeitet und ist auf EU-Ebene für 2021 zu erwarten. Nach Verabschiedung muss dieses Rechtsinstrument auch auf nationaler Ebene angewandt werden. Dessen Entwicklung und Umsetzung muss der Bundestag in der nächsten Legislaturperiode zusammen mit allen relevanten zivilgesellschaftlichen Stakeholdern angehen.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://eeb.org/library/restoring-europes-nature-ngo-position-paper/

Der industrielle Abbau von Kies, Sand, Gips und anderen Gesteinen schreitet auch in Deutschland voran. Aus diesem Grund braucht es dringend eine Reform des völlig veralteten Bundesberggesetzes (BBergG) . Bezüglich Gips braucht es darüber hinaus eine Reform der Regelungen zu Raumordnungsprogrammen und -plänen und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für Gipsabbau im Sinne von Klima-, Ressourcenund Biodiversitätsschutz sowie des Schutzes der Bergbaubetroffenen bei Neuaufschlüssen und Erweiterungen von Abbaugebieten. Die Novellierung des BbergG und des BImSchG für Gesteinsabbau muss sich an langfristigen Gemeinwohlaspekten und nicht nur an der aktuellen Nachfrage oder den Gewinnabsichten eines privaten Bergbauunternehmens orientieren. Es darf zukünftig keinen Abbau in Schutzgebieten geben und für die Versorgungssicherheit muss auf die Kreislaufführung und damit auf Sekundärrohstoffe wie Recycling-Beton oder recycelten Gips gesetzt werden. Durch die Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Festlegung verbindlicher Fristen und Ausstiegsszenarien aus dem Naturgipsabbau bis 2040 und zur Ersetzung des durch den Kohleausstieg wegfallenden REA-Gipses muss eine bessere Kreislaufführung von Gips gewährleistet werden. Die Einführung einer verbindlichen Recyclingquote für Gips, sowie die Festlegung eines Grenzwerts für Asbestfasern in RC-Gips können zu diesem Prozess einen entscheidenden Beitrag leisten. Der Baustoff muss (wo möglich und ökologisch sinnvoll) durch kreislauffähigere Alternativen ersetzt und generell weniger Gips verbraucht werden. Ziel muss es sein keine neuen Abbaugebiete für Naturgips zu erschließen.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

http://www.grueneliga.de/images/ErfurterErklaerung.pdf

https://www.dnr.de/publikationen/themenhefte/broschuerebundesberggesetz/

https://www.kein-tagebau.de/images/_ dokumente/2021_01_11_Stellungnahme_Bergrecht_BUND_DNR_GP_GL.pdf

 
 

§ Novellierung des Bundesberggesetzes und des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes

 

§ Ökologische Mindeststandards der Waldbewirt-schaftung im Bundeswaldgesetz sichern

 

Zum Schutz und Erhalt der biologischen Vielfalt in unseren Wäldern und vor dem Hintergrund der fortschreitenden Waldkrise ist eine ökologische Waldwende überfällig: Deutschlands Wälder müssen deutlich schonender behandelt werden, um die Folgen der Klimakrise besser zu überstehen. Dazu gehört eine ökologisch verträgliche Waldwirtschaft, die für die Holzerzeugung so schonend wie möglich in das Waldökosystem eingreift. Nur dann können wir auch langfristig den umweltfreundlichen Rohstoff Holz ernten. Im Bundeswaldgesetz müssen ökologische Mindeststandards der Waldbewirtschaftung definiert und verbindlich verankert werden. Hierzu zählen der Schutz von Waldboden und Biotopbäumen, ebenso wie ein Kahlschlagsverbot und die Förderung standortheimischer Laubbäume. Für den Schutz des Waldbodens sind weite Rückegassenabstände (minSDG 15 destens 40 Meter), eine Begrenzung der Gewichte der Forstmaschinen sowie ein Verbot der flächigen Befahrung der Wälder festzulegen. Biotopbäume und Totholz müssen als essentielle Lebensräume für oft hoch bedrohte Waldbewohner besser geschützt werden. Insbesondere in alten, naturnahen Wäldern sollen Teile des Holzvorrats als stehendes und liegendes Totholz, als Biotopbäume, als alte Waldteile und Altbäume dauerhaft auf der Fläche belassen werden. Für den öffentlichen Wald soll es dazu verpflichtende Regeln geben und für den Privatwald soll dies über entsprechende finanzielle Förderung erreicht werden. Um die Wälder vor der Klimakrise zu schützen, sollen großflächige Auflichtungen bis hin zum Kahlschlag verboten werden, weil sie schlecht sind für Waldinnenklima und Waldboden. So können Wälder wieder mehr zur Kühlung der Landschaft, zum Wasserrückhalt und zur Grundwasserneubildung beitragen.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://www.bund.net/waelder/waldkrise/

Das Bundeskabinett verabschiedete im September 2019 ein Aktionsprogramm Insektenschutz (APIS), um dem dramatischen Schwund an Insekten in Deutschland entgegenzuwirken. Für die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen wurden mittlerweile drei Referentenentwürfe zur Änderung vorhandener und die Ausgestaltung neuer untergesetzlicher Verordnungen vom Bundeskabinett beschlossen: Änderungen im Naturschutzgesetz, die Novellierung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sowie eine neue Durchführungsverordnung für BiozidProdukte. Die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde im Juni 2021 vom Bundestag beschlossen. Es lässt sich jedoch bereits jetzt ein erheblicher Überarbeitungsbedarf dieses Gesetzespakets erkennen, da wichtige Elemente des APIS nicht berücksichtigt oder während der Verhandlungen wieder gestrichen wurden. Dies betrifft insbesondere Anwendungsbeschränkungen für Pestizide und Biozide. Auf drei notwendige Nachbesserungen sei hier besonders hingewiesen: 1) Die gesetzlich verbindliche Umsetzung eines „Refugialflächenansatzes“, um die Anwendung von Breitbandherbiziden, von sonstigen biodiversitätsschädigenden Herbiziden sowie von biodiversitätsschädigenden Insektiziden davon abhängig zu machen, dass Rückzugsflächen („Refugialflächen“) auf und angrenzend an Anwendungsflächen vorhanden sind (vgl. APIS, 4.2). 2) Die Ausweitung der Anwendungsverbote für Pestizide und Biozide mit besonderer Relevanz für Insekten in allen ökologisch besonders schutzbedürftigen Bereichen wie in FFH-Gebieten und in Vogelschutzgebieten mit Bedeutung für den Insektenschutz (vgl. APIS 4.1). 3) Die weit gefassten Ausnahmen vom Anwendungsverbot in den besonders schutzbedürftigen Gebieten, wie sie das Gesetz einräumt, gefährden das Schutzziel und sind zu überarbeiten.

Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

https://pan-germany.org/pestizide/insektenschutzpaket-vombundeskabinett-beschlossen/

 
 

§ Überarbeitung des Insektenschutzpakets